ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZLexikon -Blindenstock Soweit in den Tarifen nicht anders geregelt, gelten Blindenstöcke als Hilfsmittel. Damit die Kosten übernommen werden, ist eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers nötig. siehe: Blindenhund © Versicherungsbote.de